Durch das erste Pflegestärkungsgesetz wurden bereits seit dem 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen.
Durch die Pflegestärkungsgesetze werden die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben. Dadurch stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Insgesamt können die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 20 Prozent erhöht werden.
Was hat sich ab 1. Januar 2015 geändert?
Hier finden Sie die neuen Leistungsverbesserungen seit dem 1. Januar 2015 in Zahlen:
Pflegeleistungen nach Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes
Was hat sich ab 1. Januar 2017 geändern?
Das 2. Pflegestärkungsgesetz – Der Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum zweiten Pflegestärkungsgesetz
weitere Informationen finden Sie auch unter: www.pflegestaerkungsgesetz.de