Vollmachten & Verfügungen

Möglichkeiten der Vorsorge für Patienten, die nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden

 Die Patientenverfügung

In der Pa­ti­en­ten­verfügung wird ge­re­gelt, wel­che ärzt­li­chen Maßnah­men Sie zu Ih­rer me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gung wünschen und wel­che Sie ab­leh­nen. So üben Sie vor­ab Ihr Selbst­be­stim­mungs­recht für den Fall aus, dass Sie bei ei­ner schwe­ren Krank­heit oder nach ei­nem Un­fall Ih­ren Wil­len nicht mehr äußern können. Bis zu dem Mo­ment be­hal­ten Sie frei­lich das Recht, Ih­re Verfügung je­der­zeit ganz oder in Tei­len zu ändern.

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Die Vorsorgevollmacht

Mit ei­ner Vor­sor­ge­voll­macht be­auf­tra­gen Sie ei­ne Per­son Ih­res Ver­trau­ens stell­ver­tre­tend für Sie zu han­deln, zu ent­schei­den und Ver­träge ab­zu­sch­ließen – ent­we­der um­fas­send oder in ab­ge­grenz­ten Be­rei­chen. Die Voll­macht gilt nur, wenn Sie die Din­ge nicht mehr selbst bewälti­gen können. Sie können die Voll­macht dem Be­auf­trag­ten auch je­der­zeit ent­zie­hen oder sie in­halt­lich verändern.

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Die Betreuungsverfügung

Die­se Verfügung ist der Auf­trag an das Ge­richt, ei­ne von Ih­nen gewünsch­te Per­son zu Ih­rem recht­li­chen Be­treu­er zu be­stel­len, wenn das später ein­mal nötig wird: bei­spiels­wei­se wenn Sie in­fol­ge ei­ner psy­chi­schen Krank­heit so­wie ei­ner Be­hin­de­rung recht­li­che An­ge­le­gen­hei­ten ganz oder teil­wei­se nicht mehr re­geln können. Der Be­treu­er wird Sie nur in den recht­li­chen Auf­ga­ben ver­tre­ten, die Sie nicht mehr bewälti­gen können. Das Ge­richt prüft, ob Ihr gewünsch­ter Ver­tre­ter für die­se Auf­ga­be ge­eig­net ist: Wenn ja, wird es Ih­rem Wunsch ent­spre­chen. An­de­ren­falls wählt das Be­treu­ungs­ge­richt ei­ne drit­te Per­son aus – so­weit möglich, aus Ih­rem näher­en Um­feld, sonst einen frem­den eh­ren­amt­li­chen – oder be­ruf­li­chen Be­treu­er.

 

Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: BMJV